Cross-border divorce: jurisdiction and procedure

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Besondere Zuständigkeitsgründe – Artikel 12 Absatz 1

 

Entscheidung in einem Streit hinsichtlich der elterlichen Verantwortung im Zusammenhang mit einer Ehescheidung

Artikel 12 Absatz 1 – Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 3 über einen Antrag auf Ehescheidung... zu entscheiden ist, sind für alle Entscheidungen zuständig, die die mit diesem Antrag verbundene elterliche Verantwortung betreffen, wenn:

a) zumindest einer der Ehegatten die elterliche Verantwortung für das Kind hat und

b) die Zuständigkeit der betreffenden Gerichte von den Ehegatten oder von den Trägern der elterlichen    Verantwortung zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ausdrücklich oder auf andere eindeutige Weise    anerkannt wurde und im Einklang mit dem Wohl des Kindes steht.

  • Artikel 12 Absatz 1 verknüpft die Zuständigkeit für die Ehescheidung, die durch Artikel 3 von Brüssel IIa geregelt wird, mit der Zuständigkeit für damit verbundene Streitigkeiten hinsichtlich der elterlichen Verantwortung. Dies ist eine sinnvolle Bestimmung, die es ermöglicht, dass sowohl für die Ehescheidung als auch für Entscheidungen über die künftigen Regelungen zwischen den Ehegatten in Bezug auf eventuelle Kinder ein und dasselbe Gericht zuständig ist.
  • Artikel 12 Absatz 1 beschränkt sich nicht auf aus der Ehe hervorgegangene Kinder, bei denen die elterliche Verantwortung bei beiden Elternteilen liegt, sondern erfasst auch Situationen, in denen die elterliche Verantwortung möglicherweise bei nur einem Elternteil liegt, z. B. bei Stiefkindern aus einer früheren Ehe.


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Die Ehe von Jack und Marilyn ist zerbrochen. M hat in Spanien die Scheidung eingereicht und plant, nach Spanien zurückzukehren. J will in den Niederlanden bleiben, wo er seine Arbeit hat. Sowohl M als auch J wollen das Sorgerecht für Blossom erlangen.

B hat nach Artikel 8 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Niederlanden. M ruft in ihrem Ehescheidungsverfahren mit Erfolg das spanische Gericht an und argumentiert, dass ein eventuelles Sorgerechtsverfahren ebenfalls in Spanien stattfinden sollte. J will, dass der Sorgerechtsstreit gemäß Artikel 8 in den Niederlanden verhandelt wird.


Frage: Welche Voraussetzungen müssen nach Artikel 12 Absatz 1 erfüllt sein, damit das Verfahren im              Zusammenhang mit der elterlichen Verantwortung, ebenso wie das Ehescheidungsverfahren zwischen M              und J, vor dem spanischen Gericht stattfinden kann? (wählen Sie eine Antwort aus)

M und J müssen beide Träger der elterlichen Verantwortung für B sein, und J muss einer Anhörung in Spanien zustimmen

M und J müssen beide einer Anhörung in Spanien zustimmen, und die Anhörung muss mit dem Wohl des Kindes im Einklang stehen

J muss Träger der elterlichen Verantwortung für B sein, und die Anhörung muss mit dem Wohl des Kindes im Einklang stehen